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Leistungsbild Objektplanung

Das Leistungsbild Objektplanung für Gebäude, Freianlagen und raumbildende Ausbauten nach HOAI umfasst die Leistungen der Auftragnehmer für Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, raumbildende Ausbauten, Instandhaltungen und Instandsetzungen.

  • Leistungsphase 1:   Grundlagenermittlung
    Ermittlung der Vorraussetzungen zur Lösung der Bauaufgabe durch die Planung

  • Leistungsphase 2:    Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)
    Erarbeitung der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe

  • Leistungsphase 3:    Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)
    Erarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe

  • Leistungsphase 4:    Genehmigungsplanung
    Erarbeiten und Einreichen der Vorlagen für die erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen

  • Leistungsphase 5:    Ausführungsplanung
    Erarbeiten und Darstellen der ausführungsreifen Planungslösungen
  • Leistungsphase 6:    Vorbereiten der Vergabe
    Ermitteln der Mengen und Aufstellen von Leistungsverzeichnissen

  • Leistungsphase 7:    Mitwirkung bei der Vergabe
    Ermitteln der Kosten und Mitwirkung bei der Auftragsvergabe

  • Leistungsphase 8:    Objektüberwachung (Bauüberwachung)
    Überwachen der Ausführung des Objektes

  • Leistungsphase 9:    Objektbetreuung und Dokumentation
    Überwachen und Beseitigen von Mängeln und Dokumentation des Gesamtergebnisses

 

Diese oben genannten Leistungsphasen 1 - 9 stellen den möglichen Umfang der Architektenleistungen in Einzelschritten untergliedert dar. Diese Unterteilung ist durchaus sinnvoll, da sie einen nahezu abgeschlossenen Leistungsblock abbilden, dessen Ende jeweils in Abstimmung mit dem Bauherren eine Überprüfung der grundsätzlichen Planungsziele zur Folge hat.

  • Leistungsphase 1 und 2
    Für eine vernünftige Planungsarbeit ist es sinnvoll, gewisse Leistungsphasen miteinander zu koppeln. So lässt sich z. B. Leistungsphase 1 und 2 zur Vorklärung einer Bauaufgabe bündeln. Hier wird beispielsweise ein Vorbescheidsantrag gestellt, wenn nicht im Rahmen der zulässigen Bebauungsgrößen oder Qualitäten gebaut wird. Dabei werden nicht erst im Zuge der Genehmigungsplanung des Bauantrags strittige Fragen geklärt.

  • Leistungsphase 1 bis 4
    Die Bündelung umfasst alle Planungsleistungen bis hin zum Bauantrag und den erforderlichen Leistungen zur Erwirkung einer Baugenehmigung. Dieses Verfahren wird häufig gewählt, wenn z. B. über einen Planer der Entwurf und die Genehmigungsplanung erstellt werden, die Ausführung aber von einem Generalübernehmer, der auch die Ausführungsplanung erstellt, durchgeführt werden soll. Bei einem solchen Fall könnte der zuvor beauftragte Architekt eine übergeordnete Bauleitung durchführen, um z. B. den Generalübernehmer für die Bauherren zu kontrollieren.

  • Leistungsphase 5 bis 7
    Die gesamte Ausführungsplanung inklusive der Erstellung von Leistungsverzeichnissen. Nach dieser umfangreichen und korrekten Ausführungsgrundlage kann das Bauwerk erstellt werden. Grundlage für diese Ausführungsplanung ist die Genehmigungsplanung aus der Leistungsphase 4.

  • Leistungsphase 8 und 9
    Die Objektüberwachung wird bei größeren Projekten häufig an externe Büros ausgelagert, die sich auf dieses Segment spezialisiert haben. Diese Unternehmen erhalten dann als Grundlage die Ausführungsplanung und die Genehmigungsplanung.

Selbstverständlich kann das Leistungsbild des Architekten durch besondere Leistungen, die nicht in den Leistungsphasen 1 bis 9 enthalten sind, erweitert werden. Hierbei ist der Architekt in der Pflicht, seinen Auftraggeber entsprechend vorher zu informieren. Nicht in den oben genannten Leistungsphasen enthaltenen Leistungen werden gesondert abgerechnet.